(1) 1Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. 2Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.

 

(2) 1Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3Er kann einzelne Aufgaben bei der Haushaltsaufstellung und bei der Haushaltsausführung übertragen. 4Seine Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt.

 

(3)[1] Der Beauftragte prüft, ob Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen nach § 34a vorgelegt oder angezeigt werden müssen, und entwirft für den Leiter der Dienststelle einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag.

[1] Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 29.05.2021.

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