(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. 2Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. 3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. 4Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.
(2) 12 Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. 4Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. 5Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Absatz 3 fest. 6Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. 7Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. 8Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.
(3) 1Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. 2Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. 3Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. 4Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. 5Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.
(4) 1Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden. 2Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. 3Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. 4Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. 5Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. 6Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. 7Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. 8Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.
(4) 1Auf Antrag der Hochschule soll das ...