(1) 1Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. 2Dem Rektorat gehören hauptamtlich an
1. |
die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats, |
2. |
die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied, |
2. |
ein Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, |
3. |
weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht. |
3Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu fünf [Bis 30.12.2020: vier] weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern vorzusehen.
(2) 1Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:
1. |
bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese der Hochschulverwaltung zur Erledigung übertragen, |
2. |
Vertretungsregelungen für die Rektoratsmitglieder unbeschadet des Absatzes 2 a, |
3. |
Verfahrensregelungen für das Rektorat, die die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen regeln; soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 88 bis 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind zumindest nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren. |
2Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. 3Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. 4Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. 6Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. 7Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. 8Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.
(2) 1Auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors legt das Rektorat eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen; das Rektorat kann Regelungen für die Abwesenheitsvertretung treffen. 2Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. 3Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; das Rektorat kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einer sachkundigen Dezernentin oder einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. 4In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. 5Erhebt die oder der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Hochschulrats herbeizuführen. 6Bestätigt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.
(2a) 1Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. 2Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. 3Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18 a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. 4Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers.
(3) 1Das Rektorat ist neben den ihm ausdrückl...