(1) 1Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. 2Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. 3Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.

 

(2) 1Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. 2Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. 3Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. 4Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. 5Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.

 

(3) 1Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. 3Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung "Präsidentin" oder "Präsident" und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung "Vizepräsidentin" oder "Vizepräsident" führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung "Präsidentin" oder "Präsident" und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung "Vizepräsidentin" oder "Vizepräsident". 4§ 48 LHO findet keine Anwendung. 5Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

 

(4) 1Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. 2Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. 3Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. 4§ 7 LBesGBW bleibt unberührt. 5Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. 6Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. 7Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. 8Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.

 

(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler[1] [Bis 30.12.2020: Das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung] muss [Bis 30.12.2020: die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder] [2] einen [Bis 30.12.2020: anderen] [3] Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

 

(6) 1Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß er...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge