(1) 1Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. 2Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. 3Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. 4Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:

 

1.

die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2[1] [Bis 30.12.2020: Absätze 1 bis 3] und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4[2] [Bis 30.12.2020: Absatz 5],

 

2.

die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,

 

3.

die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,

 

4.

die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen [Bis 30.12.2020: gemäß § 13 Absatz 2] [3] und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,

 

5.

die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,

 

6.

die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre [Bis 30.12.2020: nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen] [4] auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,

 

7.

die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,

 

8.

die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,

 

9.

die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,

 

10.

die Stellungnahme zum Entwurf der[5] [Bis 30.12.2020: zur] Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,

 

11.

die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats[6] in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,

 

12.

an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,

 

13.

an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und beim Dualen Partner[7] [Bis 30.12.2020: der betrieblichen Ausbildung],

 

14.

an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9, mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen,[8]

 

15.

an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Studienverträge[9] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsverträge], die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,

 

16.

Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.

 

(2) 1Das Rektorat hat dem Hochschulrat dreimal[10] [Bis 30.12.2020: viermal] im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. 2Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. 3Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. 4Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. 5Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. 2Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge