(1) 1Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. 2Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. 3Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. 4Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.
(2) 1Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. 2Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. 3Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. 4Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. 5Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.
(3) 1Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. 2Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. 3Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. 4Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. 5Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. 6Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. 7Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.
(4) 1Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4§ 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. 5§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. 6Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 4 [Bis 30.12.2020: § 18 Absatz 5] vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. 7Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 4 [Bis 30.12.2020: § 18 Absatz 5] Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. 8Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(5) 1Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. 2Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. 3Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 4Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) 1In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. 2In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. 3Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) 1Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die...