(1) 1An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. 2Zu seinen Aufgaben gehören:
2. |
Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort, |
3. |
Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten], sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20 [Bis 30.12.2020: Nummer 17] erfolgt, |
4. |
Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten]; hierunter fallen insbesondere:
a) |
Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung bei den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten], |
b) |
Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten bei den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten], erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner [Bis 30.12.2020: der einzelnen Ausbildungsstätten]; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner [Bis 30.12.2020: der einzelnen Ausbildungsstätten] unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19 [Bis 30.12.2020: Nummer 16], |
c) |
Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen, |
d) |
Durchführung der für die Zulassung von Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Zulassung von Ausbildungsstätten] aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Dualen Partner [Bis 30.12.2020: der geeigneten Ausbildungsstätten], |
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5. |
Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, |
(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:
1. |
die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, |
2. |
die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, |
3. |
die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt, |
4. |
die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt, |
5. |
die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, |
6. |
die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung, |
7. |
je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers, |
8. |
je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten], |
9. |
so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten], bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist, |
10. |
je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden. |
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten], die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27 c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt.
(4) 1Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. 2Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören [Bis 30.12.2020: ; § 20 Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend] . 3Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. [Bis 30.12.2020: 5Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. 6Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.]
(5) 1Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.
(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" oder "Senator ehrenhalber (e. h.)" verleihen.