(1) 1Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). 2Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.
(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. 2Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.
(3) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
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gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, |
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eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht, |
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keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder |
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die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen [Bis 30.12.2020: Behinderung oder chronischer Erkrankung] zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt. |
3Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. 4Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.
(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über
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die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung), |
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die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Dualen Partner [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] zu Prüfern, |
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die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, |
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die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, |
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nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, |
5. |
die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, |
6. |
die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen, |
7. |
das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, |
8. |
die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte bei den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten] als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung bei den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten]. |
(5) 1Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. 2Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. 3Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. 4Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf...