(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.
(2) 1Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. 2Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. 3§ 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.
(3) 1In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. 2Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. 3Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5 a Satz 1 gilt entsprechend..
(4) 1Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 gilt für diese Prüfungen entsprechend. 2Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) 1Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. 2Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.