(1) 1Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. 2Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 3Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. 4Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. [Vom 30.03.2018 bis 22.11.2024: Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track- Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. ] 5Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. 6Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule. 7Wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist, kann ebenfalls von der Ausschreibung abgesehen und ein angemessen vereinfachtes Berufungsverfahren durchgeführt werden.
(1a) 1In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen und ohne Bindung an das Verfahren nach Absatz 3 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Spitzenberufung). 2Eine Spitzenberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen und die Berufung für die Hochschule von strategischer Relevanz ist. 3Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 2 genannten Gutachten. 4Die betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte können der Spitzenberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von der Mehrheit der zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehörenden Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Spitzenberufung beenden. 5Das Rektorat berichtet dem Senat in der nächsterreichbaren Sitzung nach einer Ruferteilung nach Satz 1 über die tragenden Gründe, die eine Spitzenberufung im Einzelfall gerechtfertigt haben.
(2) 1Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 [Bis 30.12.2020: Satz 4] berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. 2Das Wissenschaftsministerium kann [Bis 31.12.2022: in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ] die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. 3§ 74 bleibt unberührt. 4Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren [Bis 22.11.2024: sowie Dozentinnen und Dozenten] der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. 5An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren [Bis 22.11.2024: und Dozentinnen und Dozenten] auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. 6Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzl...