(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.

 

(2) 1Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. 2Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. 3Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. 4§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. 5Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. 6Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. 7Professorinnen und Professoren in einem [Bis 30.12.2020: befristeten] [1] privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. 8Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. 9Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. 10Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. 11§ 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. 12Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[2] Nummer 1 ausgeübt. 13Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

 

(2a)[3] Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt.

 

(3) 1Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. 3Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. 4Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. 5Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. 6Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.

 

(4) 1Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. 2Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. 4Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

 

(5) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. 2Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. 4Die Professorinnen und Professor...

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