(1) 1Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. 2Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. 3Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. 5Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. 6Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. 7Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. 8Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.
(2) 1Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. 2Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) 1Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) 1Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. 2Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. 3Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. 4Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. 5Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(5) 1Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. 2Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(6) 1Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch- technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch- technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. 2Ihne...