(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. 4Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

 

(2) 1Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 oder Absatz 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. 2Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend.

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