(1) 1Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. 2Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn
3. |
sie den Prüfungsanspruch verloren haben, |
4. |
sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben, |
5. |
sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten, |
7. |
sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen oder[5] [Bis 30.12.2020: .] |
8. |
[6]sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind. |
(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn
1. |
ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt, |
2. |
eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder[7] [Bis 30.12.2020: ,] |
3.[8]
3. |
sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzen oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellen oder |
3.[9] [Bis 30.12.2020: 4.] |
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen. |
[Bis 30.12.2020: 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.] [10]
(4) 1Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. 2Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. 3An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.[11]
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.
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