(1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln (Duale Partner).
(1) 1Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. 2Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2) 1Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner [Bis 30.12.2020: als Ausbildungsstätte] bei einer Studienakademie (§ 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20 [Bis 30.12.2020: Nummer 17] ) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Dualen Partner [Bis 30.12.2020: zur Ausbildungsstätte] steht. 2Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] regelt der Senat in Richtlinien, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. 3An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am CAS der DHBW nach § 27 a Absatz 9 zugelassene Duale Partner entsprechend. [Bis 30.12.2020: Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. ] 4Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis zum Dualen Partner [Bis 30.12.2020: zur Ausbildungsstätte] steht, oder die Zulassung des Dualen Partners [Bis 30.12.2020: der Ausbildungsstätte] widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.
(3) Bei jedem Dualen Partner [Bis 30.12.2020: An jeder Ausbildungsstätte] ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.