(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.

 

(2) 1Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen

 

1.

die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,

 

2.

die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,

 

3.

das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,

 

4.

einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,

 

5.

andere nach § 2 Absätze 7 und 8[1] [Bis 30.12.2020: Absätze 6 und 7] übertragene Aufgaben,

 

6.

die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.

2Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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