(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.
(2) 1Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen
1. |
die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen, |
2. |
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug, |
3. |
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen, |
4. |
einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen, |
5. |
andere nach § 2 Absätze 7 und 8[1] [Bis 30.12.2020: Absätze 6 und 7] übertragene Aufgaben, |
6. |
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen. |
2Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.
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