(1) 1Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. 2Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72 a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. 3Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. 4Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.

 

(2) 1Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

 

(3) 1Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass

 

1.

nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,

 

2.

nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,

 

3.

nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird, und

 

4.

sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.

2Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass

 

1.

Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen,

 

2.

Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber ausgeschlossen sind,

 

3.

die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

 

4.

die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

 

5.

eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und

 

6.

die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.

3Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass

 

1.

die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und

 

2.

die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.

4Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule

 

1.

sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,

 

2.

über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

 

3.

nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht und

 

4.

nach ihren strukturellen...

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