(1) 1Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 mit Mitteln des Landes wirtschaften[1]. 2Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. 2Die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte vertretungsberechtigte Person ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. 3Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats.

 

(3) 1Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. 2Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. 3Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.

 

(4) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

 

(5) 1Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. 2Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

 

(6) 1Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. 2Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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