(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

(2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

 

(3) 1Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. 2Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

(4) 1Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. 2Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.

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