(1) 1Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Absatz[2] [Bis 18.02.2022: Abs.] 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen[3] [Bis 18.02.2022: VwVfG.NW].) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

 

(2) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. 2Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.

 

(3) 1Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

 

(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 

(5) 1Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.

 

(6) 1Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.

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