(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,

 

2.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2[2] [Bis 18.02.2022: § 19 Absatz 1 Satz 1] Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3[3] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 19 Absatz 2] zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1[4] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 22 Absatz 1] Satz 1 Veränderungen vornimmt,

4.[5]

 

4.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

 

4.[6] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: 5.]

entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6[7] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 25 Absatz 1 Satz 1] Untersuchungen nicht durchführt,

 

5.[8] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: 6.]

entgegen § 16 Absatz 1[9] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 25 Absatz 1] Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.

7.[10]

 

7.

entgegen § 27 Absatz 1 Störungen des Anlagenbetriebes nicht unverzüglich anzeigt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[5] Nr. 4 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.
[6] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[7] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[9] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[10] Nr. 7 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.

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