(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. 2Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. 4Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden.1Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. 2§ 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. 3Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). 4Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. 5Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. 6Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. 7Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. 8Für Abfälle im Sinne des im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.

 

(2) 1Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. 2Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere

  • die Kosten der Beratung und Information der Abfallbesitzer nach § 3 Satz 1;
  • die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;
  • die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;
  • Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinn des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;
  • Beiträge und sonstige Zahlungen an den AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.

3Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. 4Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. 5Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.

 

(3) 1Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für

 

1.

die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

 

2.

den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

 

3.

die Stil...

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