(1) 1Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. 2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

 

(2) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. 3Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

 

(3) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. 2Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

 

(4) 1Der Landespersonalausschuß kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. 2Voraussetzung dafür ist mindestens, daß der Beamte

 

1.

sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 befindet,

 

2.

eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hat,

 

3.

das 35. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

 

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

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