(1) 1Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.

sich mindestens ein Jahr im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden oder eine Dienstzeit von drei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt haben und

 

2.

nach ihrer Persönlichkeit, nach ihrer Prüfungsnote in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst und nach ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen.

2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

 

(2) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert drei Jahre: § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

 

(3) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. 2Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

 

(4) 1Der Landespersonalausschuß kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. 2Voraussetzung dafür ist mindestens, daß der Beamte

 

1.

sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,

 

2.

eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hat,

 

3.

das 37. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

 

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge