(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

 

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

 

1.

der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder einschließlich eines Mehrbetrags nach § 10 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes,

 

2.

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,

 

3.

die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

 

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

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