(1) 1Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Absatz 1, es sei denn, dass sie infolge rechtskräftigen Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. 2Das Gleiche gilt für rechtskräftig verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. 3Nicht wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die am Wahltag beurlaubt sind oder sich in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden, wenn feststeht, dass

 

1.

die Beurlaubung oder Freistellung noch länger als zwölf Monate andauern wird oder

 

2.

die oder der Beschäftigte nach dem Ende der Beurlaubung oder Freistellung nicht in die Dienststelle zurückkehren wird.

 

(2) 1Zu einer Dienststelle abgeordnete oder einer Dienststelle zugewiesene Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung oder Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. 2Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. 3Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

 

(3) 1Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. 2Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

 

(4) 1Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. 2Wenn diese Beschäftigten zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 79 wahlberechtigt sind, sind sie zum Personalrat nur wahlberechtigt, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.

 

(5) 1Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nur zur Wahl der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nach § 89 wahlberechtigt. 2Ein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nicht.

 

(6) 1Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zur Wahl des Referendarrates nach § 86 wahlberechtigt. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

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