(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 

(2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

 

(3) 1Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 2Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

 

(4) 1Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

301 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder,
1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1 000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. 3In Dienststellen mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. 4In Dienststellen mit bis zu 300 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. 5Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat abgewichen werden.

 

(5) 1Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2Diese müssen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. 3Die Freistellungen dürfen zusammen den zeitlichen Umfang der nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 vorgesehenen Freistellungen nicht überschreiten. 4Eine Teilfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Arbeitszeit den Umfang von einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet.

 

(6) 1Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. 2Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. 3Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.

 

(7) 1Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. 2Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. 3Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. 4Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

 

(8) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

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