(1) Die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes sowie der §§ 127 und 128 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ergänzt.

 

(2) 1Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. 3Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört.

 

(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von einem Jahr nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates zu rechnen ist.

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