(1) 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. 2Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen. 3Ihm sind die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. 4Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes. 5Der Personalrat kann eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. 6§ 57 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sowie bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung, insbesondere über Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag, ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Dienstliche Beurteilungen sind mit Einwilligung der oder des betroffenen Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. 3Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.
(4) 1An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. 2Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 62 Absatz 5.
(5) 1Die Dienststelle soll den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen. 2Insbesondere kann einem Mitglied die Teilnahme in Planungsgruppen oder Ausschüssen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle vorbereiten sollen, gestattet werden.
(6) Durch die Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.