(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden.

 

(2) Welche Maßnahmen im Einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich aus den §§ 63 bis 67.

 

(3) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen.

 

(4) 1Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der in Absatz 3 Satz 3 und 4 genannten Fristen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. 2Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, ist den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Die Äußerung ist auf Antrag der oder des Betroffenen aktenkundig zu machen.

 

(5) 1Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Der Personalrat ist hierüber zu unterrichten. 3Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrates nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. 4Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle entsprechend.

 

(6) 1Ist die übergeordnete Dienststelle eine obere Landesbehörde und kommt zwischen ihr und der Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der obersten Dienstbehörde entsprechend.

 

(7) 1Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(8) 1Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(9) 1Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. 2Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

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