(1) 1Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 67 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen sowie bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. 2Das Gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. 3Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regeln.

 

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

 

(3) 1Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. 2§ 60 bleibt unberührt.

 

(4) 1In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist. 2Gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. 3Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

 

(5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Arbeitnehmerstellen; dies gilt nicht für Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen.

 

(6) Die Mitbestimmung entfällt

 

1.

beim Erlass von Rechtsvorschriften,

 

2.

beim Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 78,

 

3.

bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 130 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind,

 

4.

bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen, und

 

5.

wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.

 

(7) 1Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. 2Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Absatz 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten.

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