(1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). 2Die Dienststellenleitung kann sich durch die Leiterin oder den Leiter der für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Abteilung oder andere in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen.
(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 2 sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
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