(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
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die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden, |
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Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung, |
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Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird. |
(2) 1Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, § 39 und § 40 Absatz 1. 2§ 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 für eine Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder eine entsprechende Berufsausbildung keine Anwendung findet.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §§ 35 bis 37, § 38 Absatz 1, §§ 41 bis 44, § 45 Absatz 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. 2Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Absatz 2 entsprechend. 3An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2§ 60 gilt entsprechend. 3Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.
(6) 1Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. 2Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.