(1) 1Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Muss aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 3Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.
(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(3) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(4) 1Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden, als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 2Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
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