(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Berechtigten, die eine Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder einen Dienstgang] ausführen.
(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. 3Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. 4Als Dienstreisen gelten auch Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen, sowie Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 10) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronischangeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlauschusses oder des Präsidiums [Bis 30.06.2004: Sitzung des Präsidiums] sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. 3Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 11 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) 1Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist die Dienststelle, der die Berechtigten dienstrechtlich zugeordnet sind. 3Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. 4Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienststätte und Dienstort. 5Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.
(4) 1Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. 2Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. 3Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort. 4Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. 5Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.
Vom 18.07.2009 bis 31.12.2013:
(3 [Bis 30.06.2013: 4] ) 1Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist die Dienststelle, bei der die Berechtigten überwiegend ihren Dienst zu verrichten haben. 3Haben Berechtigte keine Dienststätte nach Satz 2, gilt der Teil der Dienststelle, dem die Berechtigten organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststätte. 4Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. 5Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienststätte und Dienstort. 6Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.