(1) 1Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten [Bis 30.06.2013: Mehraufwendungen]. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. 3Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder des Dienstgangs] wird zugleich über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden; hierbei kann im Einvernehmen mit den Berechtigten eine niedrigere Reisekostenvergütung als nach diesem Gesetz vorgesehen festgelegt werden. 4Dienstreisen [Bis 30.06.2013: und Dienstgänge] dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder Dienstgang] erreicht werden kann. 5Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, unter Berücksichtigung von umwelt- und klimarelevanten Gesichtspunkten, auszuführen.
(2) [Bis 30.06.2013: 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. 2] Bei der Feststellung der notwendigen Dauer einer Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder eines Dienstgangs] einer Richterin oder eines Richters für die Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, für die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder für die Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers für die Wahrnehmung einer Aufgabe der Rechtspflege ist die tatsächliche Dauer der Erledigung des Dienstgeschäfts zugrunde zu legen.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder eines Dienstgangs] erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(3) Zuwendungen, die den Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) Für Dienstreisen [Bis 30.06.2013: und Dienstgänge] im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit haben die Dienstreisenden nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder denselben Dienstgang] zu gewähren hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.
(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronischzu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder des Dienstganges] , in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem den Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder der Dienstgang] nicht ausgeführt wird. 3Bei der Berechnung der Reisekostenvergütung ist ein sich ergebender Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und ein Bruchteil von 0,5 und mehr aufzurunden.4Die Reisekostenvergütung wird unbar gezahlt. 5§ 8 des Landesbesoldungsgesetzes [Bis 30.06.2013: § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes] gilt entsprechend.
(6) 1Der Nachweis der Reisekosten kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung von den für die Abrechnung zuständigen Stellen verlangt werden. 2Erfolgt die Vorlage der Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.
(7 [Bis 30.06.2013: 6] ) 1Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten. 2Soweit Dienstreisende die Auslagen für ihre Amtshandlungen regelmäßig selbst einziehen, kann die oberste Dienstbehörde zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass der Teil der erhobenen Auslagen, welcher der Reisekostenvergütung entspricht, den Dienstreisenden vorschussweise belassen wird.
(8) 1Der Verwaltungsakt über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden. 2lm Falle eines elektronischen Verwaltungsakts gilt dieser am dritten Tage nach dem Absenden der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.