(1) 1Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 28 [Bis 07.07.2023: 25] Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 15 [Bis 07.07.2023: 13] Cent je Kilometer gewährt. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 18 [Bis 07.07.2023: 15] Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 10 [Bis 07.07.2023: 8] Cent je Kilometer.
Vom 18.03.2005 bis 31.12.2008:
(1) 1Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 22 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 11 Cent je Kilometer gewährt. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 13 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 7 Cent je Kilometer.
(1) 1Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 22 Cent [Für 2001: 43 Pfennig; Bis 31.12.2000: 38 Pfennig], bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 11,2 Cent [Für 2001: 22 Pfennig; Bis 31.12.2000: 20 Pfennig] je Kilometer gewährt. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 12,8 Cent [Bis 31.12.2001: 25 Pfennig], bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 6,6 Cent [Bis 31.12.2001: 13 Pfennig ] je Kilometer.
(2) Der Aufwand [Bis 30.06.2013: Mehraufwand], der durch die Mitnahme umfangreichen dienstlichen Gepäcks und bei Fahrten auf besonders schwierigen Wegstrecken entsteht, kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium erlässt, durch Zuschläge zu der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten werden.
(2) Der Mehraufwand, der durch die Mitnahme umfangreichen dienstlichen Gepäcks und bei Fahrten auf besonders schwierigen Wegstrecken entsteht, kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlässt, durch Zuschläge zu der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten werden.
(3) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt, das
1. |
mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten oberen Landesbehörde oder Landesmittelbehörde oder der von dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium ermächtigten Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird oder |
2. |
ohne schriftliche Anerkennung nach Nummer 1 auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zu regelmäßig wiederkehrender dienstlicher Benutzung bereitgehalten wird oder |
3. |
aus öffentlichen Mitteln beschafft und von der obersten Dienstbehörde einer oder einem bestimmten Berechtigten zur Führung und Pflege zugewiesen ist, |
so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium [Bis 17.03.2005: das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium] im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium [Bis 17.03.2005: für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium] unter Berücksichtigung der von den Dienstreisenden zu tragenden Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt.
(4) Dienstreisenden, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Dienstreisende oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt.
(4) Dienstreisenden, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Dienstreisende oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 1,5 Cent [Bis 31.12.2001: 3 Pfennig] je Person und Kilometer gewährt.
(5) Werden Dienstreisende von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen, erhalten sie eine Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4, soweit ihnen Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(6) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gewährt.
(6) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5,1 Cent [Bis 31.12.2001: 10 Pfennig] je Kilometer gewährt.
(7) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Absatz 1, 2 und 3 Nr. 2 und Absatz 4 werden nicht gewährt, wenn ein Dienstfahrzeug u...