(1) 1Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung im Einklang mit der Satzung und dem Stifterwillen geführt wird. 2Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert wird. 3Private Stiftungen nach § 3 Abs. 2 unterliegen der staatlichen Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(2) 1Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. 2Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1 verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterlagen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht werden. 3Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft und der Prüfungsbericht der Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Stiftungsbehörde. 4Für öffentliche Stiftungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 1 nur, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung dieses Gesetz nicht beachtet oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung veranlassen.
(4) 1Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen dieses Gesetz oder die Satzung verstoßen, kann die Stiftungsbehörde diese beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.
(5) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans eine grobe Pflichtverletzung begangen oder sich zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung als unfähig erwiesen, kann die Stiftungsbehörde ihm die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder seine Abberufung verlangen.
(6) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.
(7) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag unentgeltlich eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.