(1)[1] 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. 3Umweltgüter dürfen dabei nur soweit in Anspruch genommen und die Umwelt nur soweit belastet werden, wie dies zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit erforderlich ist. 4Die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind angemessen zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. 5Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen.

Bis 29.09.2022:

(1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen.

 

(2) 1Bei Straßen auf Deichen umfaßt die Straßenbaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden am Deichkörper, die durch Benutzung der Straße entstehen, sowie die Wiederherstellung der Straße, falls eine Veränderung des Deichkörpers aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung erforderlich ist. 2Die nach Deichrecht zuständige Behörde kann aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast die zur Unterhaltung der Straße notwendigen Arbeiten gegen Erstattung der Kosten dem Träger der Deicherhaltung überträgt.

 

(3) Veränderungen am Straßenkörper dürfen nur vom Träger der Straßenbaulast oder mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorgenommen werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG). Anzuwenden ab 30.09.2022.

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