(1) Träger der Straßenbaulast für die Straßen A, B und C ist unbeschadet des § 45 die Gemeinde, soweit nicht die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten auferlegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen worden ist.

 

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

 

(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen.

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