(1) 1Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. 2Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

 

(2) 1Keine Sondernutzung stellt die nichtgewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen dar. 2Das gilt nicht für solche Gebiete, in denen die Ausübung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten mit besonderen Gefahren verbunden ist. 3Die Gemeinden werden ermächtigt, Gebiete im Sinne von Satz 2 durch Ortsgesetze festzulegen.

 

(3) 1Für Sondernutzungen, die zugleich einer Baugenehmigung nach der Bremischen Landesbauordnung oder einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung bedürfen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung als erteilt. 2Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend. 3Ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes auf einem Anliegergrundstück Gegenstand der Sondernutzung, darf abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast auf eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt verzichtet werden. 4Mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung sind auf Anforderung des Trägers der Straßenbaulast nach Absatz 5 zu erstattende Kosten, Vorschüsse oder Sicherheiten festzusetzen.

 

(4) 1Über die Erteilung einer Erlaubnis entscheidet die Ortspolizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 3Sie darf ferner nur erteilt werden, wenn der Träger der Straßenbaulast zugestimmt hat. 4Obliegt die Unterhaltung der Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast, so ist außerdem der Unterhaltungspflichtige zu hören, wenn seine Belange durch die Sondernutzung berührt werden. 5Begründet die Sondernutzung eine dauerhafte bauliche Veränderung der Straße, entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung der Erlaubnis. 6Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

 

(5) 1Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 2Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

 

(6) 1Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. 2Er hat auf Verlangen die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. 3§ 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(7) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

 

(8) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Entwidmung der Straße steht dem Erlaubnisnehmer kein Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast zu.

 

(9) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, daß für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und daß für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt.

 

(10) 1Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. 2Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

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