(1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. 2Im Falle der Zerstörung der Straße, auch durch höhere Gewalt, umfasst die Straßenbaulast die Beseitigung der Trümmer sowie die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße. 3Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. 4Soweit er hierzu nach seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat er auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Warnzeichen hinzuweisen, soweit nicht bereits nach der Straßenverkehrsordnung Maßnahmen getroffen werden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften über die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen.
(3) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. 2Behördlicher Überwachung und Abnahme durch andere Behörden bedarf es nicht, wenn die Baumaßnahmen unter verantwortlicher Leitung der staatlichen Straßenbaubehörde ausgeführt werden. 3§ 100 des Landeswassergesetzes (LWG) und § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(4) 1Die Straßenbaubehörde kann Prüfaufgaben, die ihr im Rahmen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf sachverständige Personen oder Stellen übertragen. 2Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) 1Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb durchgeführt hat. 2Verbindlichkeiten aus früheren Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, die dem bisherigen Träger der Straßenbaulast erwachsen sind, gehen, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(6) 1Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen für den Neu- oder Ausbau der Straßen festsetzen; eine Rechtsverordnung über Mindestvoraussetzungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ergeht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich insoweit berührt wird. 2Bei Gemeindestraßen ist das Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften zuständigen Ministerium herzustellen.