(1) 1Die der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen dienenden Anlagen, wie Polizeidienststellen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, Landestellen für Hubschrauber, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung miteinbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen.
(2) 1Der Plan (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) soll die Namen und die Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. 2Diese Regelung gilt auch für Bundesfernstraßen.
(3) 1Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden. 2Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Die Planfeststellungsbehörde entscheidet in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. 2Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. 3Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.
(6) 1Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 3§ 73 VwVfG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehene Verlängerung beschränken; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4Für die Zustellung und Auslegung sowie für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(7) 1Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. 2Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.