(1) 1Ein Beamter oder Richter erhält
für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstandenen notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Trennungsgeldgewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Dabei kann die Kürzung oder der Wegfall des Trennungsgeldes nach Ablauf angemessener Fristen bestimmt und die Gewährung von Trennungsgeld bei Umzügen mit Zusage der Umzugskostenvergütung, die vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme erfolgen, geregelt werden. 4Außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen das Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.
(2) 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung 50 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. 2Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfe für Familienheimfahrten bei Verheirateten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und diesen gleichgestellten Beamten.
(3) 1Ist dem Trennungsgeldberechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich dessen Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. 2Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Trennungsgeldberechtigten günstiger, die Maßnahme nach Absatz 1 wirksam geworden ist.
(4) 1Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 ist von dem Tag an abzusehen, an dem der Trennungsgeldberechtigte aus einem der folgenden Gründe vorübergehend an einem Umzug gehindert ist:
1. |
vorübergehende schwere Erkrankung des Trennungsgeldberechtigten oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; |
2. |
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder für eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3); |
3. |
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; |
3. |
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. 2Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; |
4. |
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; |
5. |
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Trennungsgeldberechtigten oder seines Ehegatten oder seines Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) erhält; |
6. |
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in entsprechender Anwendung der Nummer 3. |
3Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. 4Wenn der neue Hinderungsgrund erst später eintritt, bleibt er unberücksichtigt.