(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

 

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

 

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

 

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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