§ 96 Länderübergreifende Verfahren

1Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. 2Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

§ 97 Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten

1Nach Feststellung des Verteidigungsfalls oder des Spannungsfalls, bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls kann in Verteidigungs- oder Notstandsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

§ 98 Überleitung von Verfahren

(hier nicht wiedergegeben)

§ 99 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den anderen Ministerien erlassen.

§ 100 Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

(hier nicht wiedergegeben)

§ 101 Änderung des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform und anderer Gesetze

(hier nicht wiedergegeben)

§ 102 Änderung des Straßengesetzes

(hier nicht wiedergegeben)

§ 102a Übergangsvorschrift zu § 53

1§ 53 in der ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Eine zuvor eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt als beendet; die neue Verjährung ist ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes gehemmt. 3Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor dem Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes aufgehoben worden und ist an diesem Tag die in § 212 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen, so ist § 212 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 103 Inkrafttreten

(hier nicht wiedergegeben)

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