(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.

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