(1) 1Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Heilquellenschutzgebietes oder eines Gewässerrandstreifens ist ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 102 bis 108 entsprechend gelten. 2Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. 3Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen.

 

(2) 1Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. 2Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. 3Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. 4Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 116 zu behandeln.

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