(1) 1Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

natürliche Gewässer

Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;

 

2.

fließende Gewässer

Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;

 

3.

stehende Gewässer

Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.

2Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

 

(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(3)[1]

 

(3) 1Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgende Tätigkeiten durchführen:

 

1.

Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;

 

2.

Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten.

2Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG signifikant sind.

[1] Abs. 3 gestrichen durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2020.

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