(1) Die Zuständigkeit für Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG sowie in Streitfällen für Entscheidungen, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, liegt

 

1.

bei Gewässern erster und zweiter Ordnung bei der oberen Wasserbehörde,

 

2.

bei Gewässern dritter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde.

 

(2) 1Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. 2Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 41 Abs. 4 WHG und den Ausgleich nach § 40 Abs. 2 fest. § 116 gilt entsprechend.

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